Nein, eine Rückerstattung der Kosten vor Erhalt des OBst (außerhalb der Leistungen gemäß § 161 Hessisches Schulgesetz) ist nicht möglich.
Nein, eine Rückerstattung der Kosten vor Erhalt des OBst (außerhalb der Leistungen gemäß § 161 Hessisches Schulgesetz) ist nicht möglich.